1. Geltungsbereich:

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA und ihren Kunden abgeschlossenen Vertrags.

Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen oder Verträge, es sei denn, diese sind Gegenstand von Ausnahmen, die durch besondere, vom Käufer und Verkäufer bestätigte Klauseln geregelt sind.

MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA ist an keine Bedingung des Kunden gebunden, die im Widerspruch zu den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen steht.

2. Lieferungen:

Die Lieferfristen gelten nur als Richtwerte und sind unverbindlich, es sei denn, zwischen den Parteien wurde in der Angebotsphase ein Termin vereinbart und bestätigt.

Die Frist gilt nach Eingang der Bestellung und der Anzahlung und berücksichtigt nicht alle technischen Änderungen, die vom Käufer ausgehen.

MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA haftet nicht für Lieferverzögerungen, die auf Betriebsstörungen bei ihren Lieferanten zurückzuführen sind, wie z.B. Streiks, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Pandemien oder andere Fälle höherer Gewalt.

Der Käufer kann in keinem Fall von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA Strafzahlungen, Entschädigungen oder sonstige Vergütungen für verspätete Lieferungen verlangen.

Alle Lieferungen erfolgen „am Fuss des Lastwagens“, alle Installationen vor Ort des Käufers im Erdgeschoss oder in den Stockwerken sind Gegenstand eines Zusatzes zur Bestellung.

Die verschiedenen Verpackungen wie Kartons, Paletten, Holzkisten, Schaumstoffe, Nylon usw. werden von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA nicht zurückgenommen, die Entfernung und die Behandlung dieser Abfälle gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Parteien haben vorher etwas anderes vereinbart.

Die Lieferkosten gehen stets zu Lasten des Käufers, sofern im Preisangebot bzw. im Vertrag nichts anderes angegeben ist.

Der Transport der Ware erfolgt auf Risiko des Empfängers durch Transportunternehmen unserer Wahl. Im Falle von Transportschäden müssen diese schriftlich bei den mit der Lieferung beauftragten Transportunternehmen gemeldet werden.

Für Lieferungen nach Terminvereinbarung, Datum oder Uhrzeit, die der Käufer vorschreibt, wird ein Aufschlag auf den ursprünglichen Bestellwert erhoben.

3. Geistiges Eigentum:

Alle Pläne, Skizzen und Muster dürfen ohne die Genehmigung von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA weder ganz noch teilweise reproduziert oder kopiert werden.

Dasselbe gilt für Ausrüstungen oder Produkte, die vorübergehend zu Demonstrationszwecken zur Verfügung gestellt werden.

4. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen:

Die in unseren Verkaufsunterlagen und Preislisten enthaltenen Angaben oder Abbildungen sind grundsätzlich unverbindlich und können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) ohne Mehrwertsteuer.

Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Waren innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zahlbar.

Bei Bestellungen über 5000 CHF kann MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA eine Zahlung von :

40% bei Bestellung

30% bei Lieferung (oder bei Bereitstellung in der Fabrik, falls der Kunde die Lieferung von Waren mit Zustimmung von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA aufschieben möchte).

Der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.

In jedem Fall sind die 100% der Auftragssumme 60 Tage nach Bereitstellung im Werk zu bezahlen.

Zahlungsweise: Alle Zahlungen erfolgen per Banküberweisung an MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA, gemäss der in den Angeboten, Bestellungen oder Rechnungen angegebenen Bankverbindung.

Der Käufer kann weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Mindestrechnungsbetrag: 100 CHF – Verwaltungsgebühr für einen niedrigeren Rechnungsbetrag: 25 CHF.

Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen behält sich MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA das Recht vor, Ausgleichszinsen zu verlangen und den Käufer gegebenenfalls bei den zuständigen Verwaltungsstellen anzuzeigen.

5. Übertragung des Eigentums:

Der Eigentumsübergang erfolgt mit der vollständigen Bezahlung der Ware.

Bei Zahlungsverzug ist MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA auch ohne Ausübung ihres Rücktrittsrechts und ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Herausgabe der Ware auf Kosten des Käufers zu verlangen.

6. Garantie, Haftung:

Die Garantie gilt für 24 Monate, sofern keine anderen Bedingungen festgelegt wurden. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum der Lieferung der Waren.

Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Reklamationen.

Beanstandete Waren dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA und nur auf Kosten und Risiko des Käufers zurückgesandt werden.

Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Haftungsansprüche, die wir gegenüber unseren Lieferanten haben.

Die Feststellung von Mängeln muss MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Ware und bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA die zur Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit zu gewähren.

MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA haftet nicht für materielle oder immaterielle Schäden, Folgeschäden, direkte oder indirekte Schäden jeglicher Art, wie z.B. Betriebsausfall, Gewinnausfall, Gewinn oder andere, die im Zusammenhang mit Produkten von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA entstehen.

AUSSCHLÜSSE: Nicht von der allgemeinen Garantie abgedeckt sind :

Die Batterien (Garantie 6 Monate)
Die Sattlerei (Garantie 1 Jahr)
Produkte nach abnormaler oder missbräuchlicher Verwendung (fehlende Reinigung oder unsachgemäße Pflege).
Schäden, die durch die Stromversorgung verursacht werden

7. Kündigung des Vertrags:

Wenn der Kunde seine Bestellung vor der Lieferung der Ware storniert, behält sich MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA das Recht vor, je nach Produktionsstand der Artikel bis zu 70 % des Gesamtauftragswertes in Rechnung zu stellen.

Ausgenommen von dieser Regel sind Sonder- oder Maßanfertigungen, bei denen 100 % des Betrages in Rechnung gestellt werden.

8. Rücknahme oder Rücksendung der Ware:

Eine Rückgabe von Waren ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA nicht möglich.

In allen Fällen, in denen eine Warenrückgabe von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA akzeptiert wird, erfolgt diese auf Rechnung und Kosten des Käufers, in der Originalverpackung und spätestens 10 Tage nach Erhalt und wird durch eine Gutschrift ausgeglichen, von der MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA bis zu 70% des Warenwertes einbehalten kann.

Sonder- und Massanfertigungen sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.

In allen Fällen, in denen eine Warenrücksendung von MERCURA INDUSTRIES SUISSE SA akzeptiert wird, erfolgt diese zu Lasten und auf Kosten des Käufers, in der Originalverpackung und spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware.

9. Rechtsstreitigkeiten :

Im Falle eines streitigen Verfahrens ist der Gerichtsstand das Gericht von Neuchâtel.